Home » News » Rückgängigmachung von Gewinnausschüttungen in Kapitalgesellschaften: Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen

Rückgängigmachung von Gewinnausschüttungen in Kapitalgesellschaften: Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen

1. Einführung

Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner ist ein zentraler Bestandteil des Unternehmenserfolgs. Sie ist ein Zeichen wirtschaftlicher Stärke und ein Mechanismus zur Belohnung der Investoren. 

Doch was passiert, wenn eine Ausschüttung rückgängig gemacht werden muss? Ist dies überhaupt rechtlich möglich?

Dieser Artikel beleuchtet die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine Rückgängigmachung von Gewinnausschüttungen sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Steuerrecht ermöglichen oder erforderlich machen können.

2. Gründe für die Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung

Die Rückgängigmachung einer vollzogenen Gewinnausschüttung kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden. 

Ein klassisches Beispiel ist die Entdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach Ausschüttung, bei der Vermögensvorteile außerhalb der regulären Gewinnausschüttungen an Gesellschafter fließen und die steuerrechtliche Probleme nach sich ziehen können. 

Weitere Gründe können Fehler im Jahresabschluss, die nachträgliche Feststellung von Überschuldung oder eine nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung sein. 

Solche Situationen erfordern oft eine Korrektur, um die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu bereinigen und steuerrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Denn hiermit können nicht unerhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile einhergehen.

3. Unterscheidung nach Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

Für die Frage der Möglichkeit der Rückgängigmachung und Neutralisierung einer vollzogenen Gewinnausschüttung ist zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zu unterscheiden.

Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht ist die Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung primär im Aktiengesetz (AktG) und im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. 

Ein Ausschüttungsbeschluss kann nach § 241 AktG bzw. § 46 GmbHG angefochten werden, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. 

Die Rücknahme eines solchen Beschlusses kann zur Folge haben, dass die Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückgezahlt werden müssen.

Dies ist gesellschaftsrechtlich möglich.

Steuerrecht

Steuerrechtlich kann die Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung nicht mehr eine ausgelöste vGA neutralisieren. Dies ist insbesondere in H 20.2 der Einkommensteuer-Hinweise (EStH) geregelt. 

Dort heißt es:

Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft bleibt bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus Kapitalvermögen, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss auf Grund eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft rückgängig gemacht werden kann oder aufgehoben wird (>BFH vom 1.3.1977 – BStBl II S. 545). Das gilt auch bei einer Verpflichtung zur Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung; die Rückzahlung stellt keine negative Einnahme dar (>BFH vom 29.8.2000 – BStBl 2001 II S. 173).”

Hier wird klargestellt, dass eine einmal ausgelöste vGA grundsätzlich bestehen bleibt. Inwiefern hier sodann noch “Gestaltungsspielraum” bleibt bzw. ob tatsächlich eine verdeckte Gewinnausschütung ausgelöst wurde, sollte durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden.

5. Fazit

Die Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften ist ein komplexes Unterfangen, das sowohl gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Herausforderungen mit sich bringt. 

Während das Gesellschaftsrecht vor allem den Schutz der Gesellschaft und ihrer Gläubiger im Blick hat, zielt das Steuerrecht darauf ab, ungerechtfertigte Steuervorteile zu verhindern. 

Vor Legitimierung einer Gewinnausschüttung sollten daher sowohl rechtliche als auch steuerliche Konsequenzen geprüft werden. Denn wie ausgeführt, kann eine einmal ausgelöste vGA faktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Finanzbehörde und der Steuerfahndung. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.

#vGA #verdeckteGewinnausschüttung #Gewinnausschüttung #GmbH #Kapitalgesellschaft #Besteuerung #Steuerwirkung #Rückgängigmachung #vGArückgängigmachen #Teileinkünfteverfahren #Gesellschaftsanteil #Privatvermögen #Betriebsvermögen #KStG #Schachtelprivileg #Abgeltungssteuer #Kapitalertragsteuer #Einspruch #Einspruchsverfahren #Steuerstrafverfahren #Finanzgericht #Finanzgerichtsverfahren #Steuerrecht #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltSteuerrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt

#Kann #eine #Gewinnausschüttung #einer #Kapitalgesellschaft #nebst #entstandener #vGA #wieder #rückgängig #gemacht #werden

Leave a Comment

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.